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   OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15   

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https://dejure.org/2016,26230
OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15 (https://dejure.org/2016,26230)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.01.2016 - 10 UF 162/15 (https://dejure.org/2016,26230)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Januar 2016 - 10 UF 162/15 (https://dejure.org/2016,26230)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

  • rechtsportal.de

    BGB § 1671 Abs. 1
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Zwar können, worauf die Beschwerde im Grundsatz zu Recht hinweist, die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie - als unverzichtbare Voraussetzung hierfür - auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 25/80, FamRZ 1982, 1179; BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354).

    Daher setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.).

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2015 - 18 UF 304/14

    Elterliche Sorge: Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts bei

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Zur Normalität in Eltern-Kind-Beziehungen gehört vielmehr, dass Eltern über Einzelfragen der Erziehung unterschiedliche Auffassungen haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.).

    Daher setzt eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung lediglich ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige, soziale Beziehung zwischen den Eltern sowie eine Orientierung der Eltern am Kindeswohl voraus (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2015 - 18 UF 304/14, n.v.).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Zwar können, worauf die Beschwerde im Grundsatz zu Recht hinweist, die Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur dann weiterhin ausüben, wenn sie - als unverzichtbare Voraussetzung hierfür - auch Kooperationsbereitschaft zeigen, also den Willen, die Verantwortung für das Kind auch nach der Trennung zusammen zu tragen (BVerfG, Urt. v. 03.11.1982 - 1 BvL 25/80, FamRZ 1982, 1179; BVerfG, Beschl. v. 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03, FamRZ 2004, 354).
  • OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13

    Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht zur Regelung von

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Die Auflösung gemeinsamer elterlicher Sorge kann aber nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013 - 2 UF 39/13, FamRZ 2014, 573).
  • OLG Köln, 11.03.2008 - 4 UF 119/07

    Familienrecht - Gemeinsame Sorge trotz Zerstrittenheit der Eltern

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Die Zerstrittenheit der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2008 - 4 UF 119/07, NJW-RR 2008, 1319).
  • KG, 21.02.2006 - 13 UF 115/05

    Sorgerecht: Aufhebung der gemeinsamen Sorge bei einvernehmlich praktiziertem

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Dies wäre erst dann denkbar, wenn sich die Situation der Kinder spürbar verbessert, weil Auseinandersetzungen der Eltern vermieden werden und diese erwartete Entwicklung dem Kindeswohl dient (KG, Beschl. v. 21.02.2006 - 13 UF 115/05, FamRZ 2006, 1626).
  • OLG Naumburg, 06.08.2014 - 3 UF 130/14

    Nicht miteinander verheiratete Eltern: Voraussetzungen für die Übertragung der

    Auszug aus OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
    Die Notwendigkeit ausreichender Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft bedeutet jedoch nicht, dass die gemeinsame elterliche Sorge bereits dann abzulehnen wäre, wenn die Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen der Eltern besteht oder sich bereits in der Vergangenheit an dem einen oder anderen Punkt Konflikte entzündet haben und streitig ausgetragen wurden (OLG Naumburg, Beschl. v. 06.08.2014 - 3 UF 130/14, FamRZ 2015, 763).
  • OLG Köln, 28.03.2019 - 10 UF 18/19

    Zulässigkeit der Abweichung von einem grundsätzlich nachvollziehbaren

    Fehlende Kooperation der Eltern kann nur dann zum Anlass der Aufhebung eines gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Kindeseltern eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten können; eine (selbst heillose) Zerstrittenheit der Eltern als solche allein genügt hierfür nicht (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 11.03.2008 - 4 UF 119/07, NJW-RR 2008, 1319; Senat, Beschl. v. 06.01.2016 - 10 UF 162/15, zit. n. Juris).
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